Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Ausgangsbasis für die Verlagsbedingungen der Planet Music & Media Ges.m.b.H. sind die allgemeinen Anzeigenbedingungen des Österreichischen Zeitschriftenverbandes (ÖZV), verlautbart im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ vom 26. Jänner 1980.
2. Zusatzvereinbarungen zu unseren Verlagsbedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Planet Music & Media Ges.m.b.H. schriftlich bestätigt werden.
3. Mit der Erteilung des Auftrages anerkennt der Auftraggeber rechtswirksam bindend die Verlagsbedingungen der Planet Music & Media Ges.m.b.H..
4. Mündliche Absprachen und Auskünfte, insbesondere mit unserem Kundendienstpersonal beziehungsweise unseren Verkäufern, sind unverbindlich. Auskünfte, egal welcher Art, werden von uns nur dann als verbindlich akzeptiert, wenn sie – ebenso wie unsere Zusagen – schriftlich erfolgen.
5. Haftung: Die Planet Music & Media Ges.m.b.H. ist nicht verpflichtet, Einschaltungen auf ihren Inhalt hin zu überprüfen; hierfür trägt der Auftraggeber die volle Haftung. Ebenso trägt dieser jeden wie immer gearteten Schaden, der der Planet Music & Media Ges.m.b.H. aus der Veröffentlichung entsteht. Nach Ersatz aller Kosten tritt die Planet Music & Media Ges.m.b.H. ihre Ansprüche nach § 24 (7) Pressegesetz an den Auftraggeber ab.
6. Es obliegt dem Auftraggeber, sich über den jeweils gültigen Anzeigentarif vor Aufgabe des Inserats zu informieren.
7. Die Planet Music & Media Ges.m.b.H. behält sich vor, jederzeit bei Vorlage von wichtigen Gründen, insbesondere bei Zahlungsverzug von Aufträgen, zurückzutreten, dies auch bei Vorliegen eines Jahresabschlusses oder eines Abschlusses auf wiederholtes Erscheinen von Veröffentlichungen. Die Rabattgewährung wird ebenfalls nach dem Ausmaß des tatsächlichen Umsatzes vorgenommen.
8. Termin und Plazierung: Für die Durchführung von Einschaltungen in bestimmten Nummern oder Ausgaben oder an bestimmten Plätzen wird keine Gewähr geleistet. Ausgenommen sind Aufträge, deren Gültigkeit ausdrücklich von der Einhaltung bestimmter Termine oder – bei Bezahlung des im Tarif vorgesehenen Plazierungszuschlags – von einer bestimmten Plazierung abhängig gemacht wird.
9. Einschaltungsaufträge sind im Zweifelsfall innerhalb von zwölf Monaten abzuwickeln.
10. Druckunterlagen: Dem Auftraggeber obliegt die rechtzeitige Beistellung der Druckunterlagen. Im Falle des Verzuges gilt der Auftrag als erfüllt, wenn die Einschaltung unter Verwendung einer anderen vom Auftraggeber beigestellten Druckunterlage erfolgt oder auch nur Name und Adresse des Auftraggebers eingeschaltet werden.
11. Wiedergabe: Planet Music & Media Ges.m.b.H. gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe von Einschaltungen auf Basis der beigestellten Druckunterlagen. Im Falle erheblicher Mängel leistet die Planet Music & Media Ges.m.b.H. Ersatz in Form einer Ersatzschaltung oder, wenn der Zweck der Anzeige durch eine Ersatzeinschaltung nicht mehr erfüllt werden kann, durch Gewährung eines angemessenen Preisnachlasses. Weitergehende Ansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen.
12. Probeabzüge (s/w) werden nur auf ausdrücklichen Wunsch hergestellt. Bei nicht fristgerechter Rücksendung gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
13. Einschaltreklamationen werden nur innerhalb von acht Tagen nach Erhalt des Belegexemplars anerkannt.
14. Storno: Eine Zurückziehung oder Änderung des Auftrages muß der Planet Music & Media Ges.m.b.H. in schriftlicher Form spätestens sieben Tage vor dem Anzeigenschluß vorliegen.
15. Bei Zurückziehung von Aufträgen (soweit dies vor Ablauf der Stornofrist erfolgt und für die Planet Music & Media Ges.m.b.H. technisch noch möglich ist) wird ein Betrag von 20 Prozent des Inseratenwertes als Kostenersatz in Rechnung gestellt. Stornos müssen zu deren Rechtswirksamkeit in jedem Fall schriftlich erfolgen.
16. Fälligkeit: Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen, wenn nicht anders angegeben, wird sie sofort nach Erhalt fällig. Wenn eine Vorauszahlung vereinbart wurde, kann die Durchführung des Auftrages bis zum Eingang der Vorauszahlung zurückgestellt werden. Die Einschaltung hat in diesem Fall in jener Ausgabe zu erfolgen, vor deren Anzeigenschluß die Zahlung eingelangt ist. Verzugszinsen in der Höhe von einem Prozent über dem Bankzinsfuß und die Einziehungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
17. Die Kosten für die Herstellung von Druckunterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers (wie oben angeführt).
18. Rechnungsreklamationen werden nur innerhalb von vier Wochen ab Erhalt der Rechnung anerkannt.
19. Unbezahlte Eintragungen in das Verzeichnis des MUSIKATLAS erfolgen ausschließlich ohne jede Gewähr.
20. Der angeführte Preistarif gilt bis auf Widerruf. Bei Preisänderungen tritt die neue Preisliste auch für die laufenden Aufträge sofort in Kraft.
21. Gerichtsstand ist Wien |